§ 57 TKG: Internet zu langsam – so bekommst du Geld zurück oder kündigst sofort

Seit dem 1. Dezember 2021 gibt es in Deutschland ein Recht, das Anbieter ungern erwähnen: Wenn dein Internet dauerhaft unter dem Vertrag liegt, kannst du den Preis mindern oder fristlos kündigen – ohne Vorlaufzeit. Hier ist der Weg, der wirklich funktioniert.

Hinweis: Dieser Text ist eine redaktionelle Übersicht und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Streitfall hilft die Verbraucherzentrale oder ein Fachanwalt.

Was § 57 TKG sagt

§ 57 Abs. 4 TKG (Telekommunikationsgesetz) gibt Verbrauchern bei „erheblicher, kontinuierlicher oder regelmäßig wiederkehrender Abweichung" zwischen vertraglicher und tatsächlich erbrachter Leistung das Recht auf:

Was zählt als „erhebliche Abweichung"?

Die Bundesnetzagentur hat das konkretisiert. Eine Abweichung liegt vor, wenn an mindestens zwei von drei Messtagen jeweils:

Die drei Werte (max / normal / min) müssen im Vertrag und im Produktdatenblatt stehen.

Die offizielle Messmethode (3 Tage, 30 Messungen)

  1. Messtool: Du musst die Desktop-App der Bundesnetzagentur „Breitbandmessung" nutzen, damit das Ergebnis rechtssicher ist – nicht den Browser-Test. Speedmesser ist gut für tägliche Übersicht und Diagnose, aber für die Beweisführung gegenüber dem Anbieter brauchst du breitbandmessung.de → Desktop-App.
  2. Setup: Computer per LAN-Kabel direkt am Router. WLAN gilt nicht.
  3. Pro Tag 10 Messungen in Abständen von mindestens 5 Minuten.
  4. An 3 unterschiedlichen Kalendertagen messen (nicht zwingend hintereinander).
  5. Die App erstellt ein PDF-Messprotokoll mit dem rechtlich relevanten Vergleich Tarif vs. Realität.

Schritt für Schritt: vom Test zur Minderung

  1. Vorprüfung mit Speedmesser: Mache 5–10 Messungen verteilt über mehrere Tage. Wenn die Werte deutlich unter Tarif liegen, lohnt der nächste Schritt.
  2. Breitbandmessung-Desktop-App durchführen (3 Tage × 10 Messungen).
  3. Mängelmeldung an Anbieter per E-Mail oder Brief mit dem PDF-Protokoll. Verlange Nachbesserung binnen 14 Tagen.
  4. Bessert der Anbieter nicht nach: Schriftliche Minderungserklärung ODER außerordentliche Kündigung.
  5. Bei Streit: Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur (kostenlos für Verbraucher).

Wie hoch ist die Minderung?

Die Rechtsprechung erlaubt eine Minderung proportional zur Abweichung. Beispiel: Tarif 250 Mbps, real 100 Mbps = 60 % Abweichung → Minderung bis zu 60 % des Internet-Anteils der Monatsrechnung möglich. Bei krasser Abweichung (90 %+) wird oft die Sonderkündigung gewählt.

Häufige Stolperfallen

Häufige Fragen

Gilt § 57 TKG auch für Mobilfunk?
Grundsätzlich ja – aber die Messmethode ist anders. Für mobile Datentarife liegt die Bundesnetzagentur eine eigene App vor.
Was passiert mit Restguthaben oder Geräten bei Sonderkündigung?
Restguthaben muss erstattet werden. Gemietete Router gibst du nach Versandanweisung des Anbieters zurück.
Kann der Anbieter den Tarif einfach anpassen?
Nein, ohne deine Zustimmung nicht. Eine einseitige „Drosselung" auf einen kleineren Tarif ist unwirksam.

Erst mal grob prüfen, wie groß die Lücke ist?
→ Speedtest starten