§ 57 TKG: Internet zu langsam – so bekommst du Geld zurück oder kündigst sofort
Seit dem 1. Dezember 2021 gibt es in Deutschland ein Recht, das Anbieter ungern erwähnen: Wenn dein Internet dauerhaft unter dem Vertrag liegt, kannst du den Preis mindern oder fristlos kündigen – ohne Vorlaufzeit. Hier ist der Weg, der wirklich funktioniert.
Hinweis: Dieser Text ist eine redaktionelle Übersicht und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Streitfall hilft die Verbraucherzentrale oder ein Fachanwalt.
Was § 57 TKG sagt
§ 57 Abs. 4 TKG (Telekommunikationsgesetz) gibt Verbrauchern bei „erheblicher, kontinuierlicher oder regelmäßig wiederkehrender Abweichung" zwischen vertraglicher und tatsächlich erbrachter Leistung das Recht auf:
- Minderung des Entgelts – proportional zur Abweichung
- Außerordentliche Kündigung – fristlos, auch mitten in der Mindestlaufzeit
Was zählt als „erhebliche Abweichung"?
Die Bundesnetzagentur hat das konkretisiert. Eine Abweichung liegt vor, wenn an mindestens zwei von drei Messtagen jeweils:
- die maximale Geschwindigkeit nie zu 90 % erreicht wurde, oder
- die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit zu weniger als 90 % erreicht wurde (in 90 % der Messungen), oder
- die minimale Geschwindigkeit auch nur einmal unterschritten wurde.
Die drei Werte (max / normal / min) müssen im Vertrag und im Produktdatenblatt stehen.
Die offizielle Messmethode (3 Tage, 30 Messungen)
- Messtool: Du musst die Desktop-App der Bundesnetzagentur „Breitbandmessung" nutzen, damit das Ergebnis rechtssicher ist – nicht den Browser-Test. Speedmesser ist gut für tägliche Übersicht und Diagnose, aber für die Beweisführung gegenüber dem Anbieter brauchst du breitbandmessung.de → Desktop-App.
- Setup: Computer per LAN-Kabel direkt am Router. WLAN gilt nicht.
- Pro Tag 10 Messungen in Abständen von mindestens 5 Minuten.
- An 3 unterschiedlichen Kalendertagen messen (nicht zwingend hintereinander).
- Die App erstellt ein PDF-Messprotokoll mit dem rechtlich relevanten Vergleich Tarif vs. Realität.
Schritt für Schritt: vom Test zur Minderung
- Vorprüfung mit Speedmesser: Mache 5–10 Messungen verteilt über mehrere Tage. Wenn die Werte deutlich unter Tarif liegen, lohnt der nächste Schritt.
- Breitbandmessung-Desktop-App durchführen (3 Tage × 10 Messungen).
- Mängelmeldung an Anbieter per E-Mail oder Brief mit dem PDF-Protokoll. Verlange Nachbesserung binnen 14 Tagen.
- Bessert der Anbieter nicht nach: Schriftliche Minderungserklärung ODER außerordentliche Kündigung.
- Bei Streit: Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur (kostenlos für Verbraucher).
Wie hoch ist die Minderung?
Die Rechtsprechung erlaubt eine Minderung proportional zur Abweichung. Beispiel: Tarif 250 Mbps, real 100 Mbps = 60 % Abweichung → Minderung bis zu 60 % des Internet-Anteils der Monatsrechnung möglich. Bei krasser Abweichung (90 %+) wird oft die Sonderkündigung gewählt.
Häufige Stolperfallen
- Per WLAN gemessen. Disqualifiziert die Messung sofort – LAN-Kabel ist Pflicht.
- Anderer Speedtest-Anbieter. Vor Gericht zählt nur das Protokoll von breitbandmessung.de.
- Vertrag prüfen. Achte auf die Werte „maximal / normalerweise / minimal" im Produktinformationsblatt.
- Mehrere Geräte gleichzeitig. Während der Messung muss der Rechner allein im Netz sein, sonst sind die Werte gedrückt.
Häufige Fragen
Gilt § 57 TKG auch für Mobilfunk?
Was passiert mit Restguthaben oder Geräten bei Sonderkündigung?
Kann der Anbieter den Tarif einfach anpassen?
Erst mal grob prüfen, wie groß die Lücke ist?
→ Speedtest starten